1935 wurde die Reichsrechtsanwaltskammer (RRAK) im Sinne der Zentralisierung und Gleichschaltung zur einzigen rechtsfähigen Vertretung aller bei Gerichten des Deutschen Reiches zugelassenen Rechtsanwälte. 1936 wurden dann die deutschen Rechtsanwälte in der Reichsrechtsanwaltskammer zusammengefasst.

Diese wurden 1945 von den Besatzungsbehörden der Alliierten aufgelöst. Im Jahre 1949 wurde dann die Arbeitsgemeinschaft der Anwaltskammervorstände in der neuen Bundesrepublik Deutschland gegründet und 1959 folgte die Bundesrechtsanwaltskammer. Diese ist laut § 233 BRAO Rechtsnachfolger der heute noch existierenden Reichsrechtsanwaltskammer.