Speisekarte

Die Form ist meist sehr unterschiedlich – von rund bis eckig, auf Papier, Folie oder in Leder gebunden. Die Speisekarte ist das „Aushängeschild“ der Gastronomie. Meist schon im Schaukasten kann der Gast lesen, was ihn innen erwartet. Am Tisch liegt dann das umfangreichere Exemplar aus oder wird ihm ausgehändigt. Die Speisekarte ist eine nach dem individuellen Anspruch des Hauses gestaltete Übersicht der angebotenen Speisen, Getränke sowie der Leistung. Sie vermittelt den Ersten, den optischen Eindruck der Qualität des Hauses. Die gängigsten Formen sind die allgemeine Speisekarte oft ergänzt durch die Tages- oder Wochenkarte. Inzwischen sehr selten geworden ist die Damenkarte, die keine Preise enthält, damit von der weiblichen Begleitung oder auch Geschäftspartnern eine preisunabhängige Auswahl getroffen werden kann.

Doch was in der Umsetzung der Phantasie freien Lauf lässt, ist bei der Form der Angebote klar geregelt. Die Gestaltung einer Speisekarte unterliegt nach deutschem Recht Vorschriften aus verschiedenen Rechtsgebieten. Denn die Speisekarte ist auch eine „Verbraucherinformation“, die nicht irreführen darf.

Mit seiner Speisekarte informiert der Gastwirt darüber, mit welchen Lebensmitteln er die Speisen zubereitet. Die grundsätzlichen Informationspflichten und Begriffsdefinitionen sind im Lebensmittelrecht festgehalten. Diese müssen im Inhalt der Speisekarte Beachtung finden und sind bei Zuwiderhandlung straf- oder bußgeldbewehrt. Die Form der Preisangaben schreibt §7 der Preisangabenverordnung vor. Die Preise sind entweder auf Tischen auszulegen oder dem Gast bei Bestellung oder Abrechnung auf Verlangen vorzulegen. Die Preisangaben müssen in Endpreisen erfolgen (incl. Bedienung und Steuer). Auch Angebotsform und Preise der Getränke sind festgelegt. Das Gaststättengesetz schreibt z.B. in §6 vor, „mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk“. Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung regelt den Inhalt und die Bezeichnung sämtlicher Zusatzstoffe und die Information darüber. Und schlussendlich ist die Speisekarte auch ein Preisverzeichnis im kaufmännischen Sinne und unterliegt einer Aufbewahrungsfrist von mindestens &6 Jahren (§147 der Abgabenordnung).