Fachrichtungen / Fachanwalt

Die Bezeichnung Fachanwalt ist ein einem Rechtsanwalt verliehener Titel, der dem Nachweis dienen soll, auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen. Die nötigen Voraussetzungen zum Erwerb und Führen des Fachanwaltstitels sind in Deutschland in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt.

Mittlerweile gibt es für folgende 20 Rechtsgebiete Fachanwaltsbezeichnungen: Agrarrecht, Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Informationstechnologierecht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Urheber- und Medienrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht.

Seit dem 01.09.2009 darf ein Rechtsanwalt maximal drei Fachanwaltsbezeichnungen führen. Diese neue Möglichkeit wurde bisher von 87 Rechtsanwälten genutzt. Zwei Fachanwaltstitel haben bundesweit inzwischen 5.440 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen erworben. Für den Erwerb eines Fachanwaltstitel muss der Anwalt innerhalb der letzten 6 Jahre vor Antragstellung mindestens 3 Jahre als Rechtsanwalt zugelassen sein. Er muss nachweisen, dass er über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in diesem Fachgebiet verfügt. Das Prüfungsrecht der Kammer ist in der bisherigen Fassung noch nicht vorgesehen. Noch stellen die Anbieter von Fachanwaltslehrgängen die Klausuren und bewerten diese.