Schwarzarbeit

Wer Leistungen gegen Lohn erbringt, ohne die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsbestimmungen wie z.B. Steuer, Sozialversicherung oder Versicherungspflicht, leistet ‚Schwarzarbeit‘. Der Begriff bezeichnet somit illegale Arbeit, die weder von Arbeitgeber noch von Arbeitnehmer behördlich angemeldet ist. Schwarzarbeit kommt ursprünglich aus dem Handwerk, hat sich aber inzwischen als fester Begriff in allen Bereiche etabliert. Bei der Leistung von Schwarzarbeit werden mündliche Absprachen getroffen und die Entlohnung erfolgt bar. Als Schwarzarbeiter findet man häufig ausländische Mitarbeiter, die gegen geringeren Lohn, nicht angemeldet, meist im Bauhandwerk tätig sind. Als zweiter Markt hat sich der Dienstleistungsbereich eröffnet. Der erhöhte Pflegebedarf ermöglicht hier ein breites Feld für nicht angemeldete Dienstleistungen. Dies reicht von regelmäßigen Hilfeleistungen bis hin zur Vollzeitpflege.

Um die Schwarzarbeit zu verhindern und dagegen vorgehen zu können gibt es das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung „SchwarzArbG“ . Dort ist der Begriff wir folgt definiert: „Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen unter Verstoß gegen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht, unter Umgehung der Mitteilungspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, Trägern der Grundsicherung, Sozialämtern oder ohne Gewerbeanmeldung bzw. Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl ein Gewerbe/Handwerk ausgeübt wird." Der Verstoß gegen dieses Gesetz kann sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Folgen haben.

Die Bekämpfung der Schwarzarbeit obliegt der Bundeszollverwaltung. Diese wird jedoch verschiedenen Zusammenarbeitsbehörden unterstützt. Dies können Gemeindeverwaltungen oder Arbeitsagenturen sein.