Pflegestufen

Die Soziale Pflegeversicherung ist ein eigenständiger Bereich der Sozialversicherung. Sie wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1995 durch Verabschiedung des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) als Pflichtversicherung eingeführt und ist gleichbedeutend mit der gesetzlichen Kranken- Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Von Gesetz wegen sind alle gesetzlich krankenversicherten Personen gleichzeitig pflegeversichert.

Die soziale Pflegeversicherung hat die Aufgabe, pflegebedürftigen Menschen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind. Unterteilt ist die Pflegebedürftigkeit in die Stufen I, II und III. Das wichtigste Kriterium ist der zeitliche Aufwand, der durchschnittlich für die Durchführung von Pflegeverrichtungen entsteht.

Pflegestufe I – erhebliche Pflegebedürftigkeit - d. h. durchschnittlicher Hilfebedarf mindestens 90 Minuten pro Tag. Auf die Grundpflege müssen dabei mehr als 45 Minuten täglich entfallen.

 

Pflegestufe II – schwere Pflegebedürftigkeit - d. h. durchschnittlicher Hilfebedarf mindestens 180 Minuten pro Tag mit einem Grundpflegebedarf von mehr als 120 Minuten täglich.

Pflegestufe III – schwerste Pflegebedürftigkeit - d. h. durchschnittlicher Hilfebedarf mindestens 300 Minuten pro Tag. Der Anteil an der Grundpflege muss mehr als 240 Minuten täglich betragen und es muss auch nachts (zwischen 22 und 6 Uhr) regelmäßig Grundpflege anfallen.

Die wesentlichen Regeln dazu sind in den Begutachtungsrichtlinien (BRi) festgehalten. Sie umfassen etwa 200 Seiten Text und bilden die Grundlage für alle Entscheidungen zum Umfang des Pflegebedarfs. Bundesweit bieten inzwischen zahlreiche Beratungsstellen Ihre Dienste an. Leistungen zur Pflegebedürftigkeit sind hauptsächlich in folgen den Gesetzen geregelt:

Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe nach §§ 61 ff. SGB XII,
Hilfe zur Pflege nach § 26c des Bundesversorgungsgesetz,
Entschädigungsleistungen („Pflegezulage“) nach § 35 Bundesversorgungsgesetz.