Erstattung von Gebühren

Die Neufassung des Paragraphen § 20 Abs. 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) gibt den Krankenkassen einen größeren Handlungsspielraum für Maßnahmen zur Primärprävention und der betrieblichen Gesundheitsförderung.

Zur Primärprävention zählen Maßnahmen und Verhaltensweisen, die zu Verhinderung von Krankheiten und zur Erhaltung der Gesundheit dienen. Ziel ist hier also die Verbesserung des Gesundheitszustandes der durch die mögliche Kostenübernahme der Krankenkassen Chancengleich sein soll. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind besteht auch die Möglichkeit zur Bezuschussung oder Kostenübernahme von Fitnesskursen - 80-100%, jedoch nicht mehr als 75€ pro Jahr.