Kosten

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers – so ist die Kostentragungspflicht der Bestattung durch die Erben gemäß § 1968 BGB definiert. Hiernach sind die Kosten zu tragen oder dem zu ersetzen, der die Beisetzung veranlasst hat. Sind die Bestattungskosten vom Erben nicht zu erlangen, trifft denjenigen die Kostentragungspflicht, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§ 1615, § 1615m BGB).

Für den Fall, dass eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich war, sind Erbe und Unterhaltspflichtiger berechtigt, von dieser Person die Bestattungskosten zurückzuverlangen (§ 844 BGB). Seit 2004 zahlen die Krankenkassen kein Sterbegeld mehr.