Versandapotheke

Ende der 90er Jahre wurde das Verbot für den Versand von Arzneimitteln in das Apothekengesetz (Bundesgesetz vom 20.08.1960) aufgenommen. Damit wurde der Arzneimittelversandhandel in Deutschland aus grundsätzlichen Erwägungen heraus bis 2003 ausdrücklich verboten. Eine Verfassungsbeschwerde war der Anlass, den Versandhandel ab 01. Januar 2004 freizugeben.

Der Europäische Gerichtshof stellte anschließend fest, dass die Einschränkung des Versandhandels von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in einem Mitgliedsstaat der EU rechtens sei, was jedoch die Aufhebung dieses Verbotes nicht beeinflusste. Aber nur, wer in rechtlicher Hinsicht die Anforderungen einer Apotheke erfüllt, darf auch den Versand von Arzneimitteln ausführen. Für dieses zusätzliche Dienstleistungsangebot wird eine Genehmigung der zuständigen Behörde benötigt, die auch erteilt wird, wenn keine Einschränkung des Apothekenbetriebes zu erwarten ist.