Seit dieser Änderung ist es Apothekern erlaubt, bis zu drei Filialapotheken zu besitzen und bei entsprechenden Voraussetzungen Arzneimittel auch zu versenden.

Die Gesundheit der Deutschen wird jedoch weiterhin geschützt, indem nur ein approbierter Apotheker eine Apotheke besitzen darf (Fremdbesitzverbot). Der Europäische Gerichtshof stellte am 19.05.2009 fest, dass die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht unverhältnismäßig sei, und mit dem Europäischen Recht in Einklang steht.