Historie | ||
Anwalt -> Bevollmächtigter, Althochdeutsch „anwalto“ = Machthaber Rechtsanwalt -> Fürsprecher, Althochdeutsch „reht“ = richten. Berufsbezeichnung für einen juristischen Beistand. Erste Informationen über die Anfänge der Anwaltschaft in Deutschland lassen sich dem Sachsenspiegel entnehmen. Der Sachsenspiegel ist das bedeutendste und das älteste Rechtsbuch des deutschen Mittelalters. Da die Sachsen einige Bestimmungen gegen das Besatzungsrecht Karls des Großen durchsetzen konnten, galten viele Regelungen des Sachsenspiegels nicht erst seit 800, sondern auch schon in den vorchristlichen Jahrhunderten. Im Landrecht des Sachsenspiegels sind einige Klauseln zu finden, die auf germanische Wurzeln anwaltlicher Tätigkeit hinweisen. |
Die Anwaltschaft entstand aus dem Recht der Fürsprache, denn jeder freie Mann hatte das Recht seine Sache vor Gericht selbst zu vertreten oder jemand anderes sprechen zu lassen – einen Fürsprecher. Es gibt Indizien dafür, dass es seinerzeit Leute gab, die regelmäßig als Fürsprecher tätig waren und dafür Geld erhielten. Im Landrecht des Schwabenspiegels, dessen erste Aufzeichnung um 1275 erfolgte, wurde zwischen dem Fürsprecher, der vor Gericht vertrat, und dem Ratgeber unterschieden. Beide konnten für ihre Tätigkeit Geld verlangen. Mit der Rezeption des römischen Rechts seit dem Hochmittelalter in Europa wurde das Gerichtsverfahren professionalisiert und es für bestimmte Funktionen ausgebildete Juristen eingesetzt. Die Zweiteilung der Anwaltschaft, Prokuratoren und Advokaten, wurde seit dem 16. Jahrhundert immer weiter gelockert sodass das Berufsbild der einheitlich tätigen Rechtsanwälte entstand. |