Erstattung von Gebühren

Die Neufassung des Paragraphen § 20 Abs. 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) gibt den Krankenkassen einen größeren Handlungsspielraum für Maßnahmen zur Primärprävention und der betrieblichen Gesundheitsförderung. Zur Primärprävention zählen Maßnahmen und Verhaltensweisen, die zu Verhinderung von Krankheiten und zur Erhaltung der Gesundheit dienen. Ziel ist hier also die Verbesserung des Gesundheitszustandes der durch die mögliche Kostenübernahme der Krankenkassen Chancengleich sein soll. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind besteht auch die Möglichkeit zur Bezuschussung oder Kostenübernahme von Fitnesskursen - 80-100%, jedoch nicht mehr als 75€ pro Jahr.

Wichtig ist hier, sich die Maßnahme vorher genehmigen zu lassen da verschiedene Kurse und Trainer die Anerkennung durch die jeweilige Krankenkasse benötigen. Fitnessstudios, Veranstalter oder Trainer stellen dann die nötigen Bestätigungen über die regelmäßige Teilnahme aus, die anschließend zur Kostenrückerstattung eingereicht werden können. Die Bedingungen zur Kostenübernahme sind oft sehr unterschiedlich. Der Vergleich lohnt sich genauso wie die vorherige Absprache über die Kostenübernahme mit der zuständigen Krankenkasse.