Gesetze

Das Apothekengesetz regelt die Grundlagen des Betriebs von Apotheken in Deutschland.

In Abschnitt 1 des Apothekengesetzes wird unter anderem die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung festgelegt. Abschnitt 2 definiert die Grundlagen von Krankenhaus- und Bundeswehrapotheken sowie das Vorgehen bei einem Notstand der Arzneimittelversorgung.

Im dritten Abschnitt werden der Erlass der Apothekenbetriebsordnung und die Ausnahmeregelung für die Bundespolizei beschrieben. In den Abschnitten 4 und 5 folgen dann Straf-, Bußgeld-, Schluss- und Übergangsbestimmungen.

Diese zahlreichen Regelungen durch das Arzneimittelgesetz, die Apothekenbetriebsordnung und die Vorgaben des Sozialgesetzbuches lassen den Apotheken heut zu Tage wenig Spielraum für die individuelle Entwicklung. Die Apotheke stellt sich inzwischen als Institution, als Unternehmen dar, hat jedoch kaum Möglichkeiten bei der Produkt- oder Preispolitik flexibel auf den Markt und seine Bedürfnisse zu reagieren. Nach dem Verständnis der Apotheker soll der Focus auch künftig in der unabhängigen Beratung

 

der Kunden liegen. Eine Vielzahl der Apotheker lehnen den freien Wettbewerb und eine freie Preisgestaltung auch weiterhin ab.

Im Segment der verschreibungspflichtigen Medikamente wurde zum 01. Januar 2004 die Preisbindung von einem prozentualen auf einen festgelegten Betrag, unabhängig vom Einkaufspreis, festgeschrieben. Mit dem Ziel einer Wettbewerbsintensivierung ließ der Gesetzgeber dann das Versandverbot und die Preisbindung bei nicht verschreibungspflichtigen Produkten fallen. Ebenso lockerte er das Mehrbesitz- und das Versandverbot und öffnete so den Versand- bzw. Internetapotheken die Tür.

Seit dieser Änderung ist es Apothekern erlaubt, bis zu drei Filialapotheken zu besitzen und bei entsprechenden Voraussetzungen Arzneimittel auch zu versenden.

Die Gesundheit der Deutschen wird jedoch weiterhin geschützt, indem nur ein approbierter Apotheker eine Apotheke besitzen darf (Fremdbesitzverbot). Der Europäische Gerichtshof stellte am 19.05.2009 fest, dass die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht unverhältnismäßig sei, und mit dem Europäischen Recht in Einklang steht.